Gesetz über die Erstellung, Billigung und Veröffentlichung des Prospekts, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei der Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem organisierten Markt zu veröffentlichen ist
Abschnitt 8 - Sonstige Vorschriften
§ 34 WpPG
Benennungspflicht
Ist für einen Emittenten mit Sitz im Ausland gemäß § 2 Nr. 13 Buchstabe b oder c die Bundesanstalt zuständig, so hat er im Inland einen Bevollmächtigten zu benennen. § 15 Satz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.
*Hotline: 1,99 EUR/Mininkl. 19% MwSt aus dem Festnetz der Deutschen Telekom; Mobilfunknetze ggf. abweichend (Betreiber: www.deutsche-anwaltshotline.de)