Dritter Teil - Vermögensübertragung unter Versicherungsunternehmen
Erster Abschnitt - Übertragung des Vermögens einer Aktiengesellschaft
auf Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit oder
öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen
Zweiter Abschnitt - Übertragung des Vermögens eines Versicherungsvereins
auf Gegenseitigkeit auf Aktiengesellschaften oder
öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen
Dritter Abschnitt - Übertragung des Vermögens eines kleineren Versicherungsvereins
auf Gegenseitigkeit auf eine Aktiengesellschaft
oder auf ein öffentlich-rechtliches Versicherungsunternehmen
Vierter Abschnitt - Übertragung des Vermögens eines öffentlich-rechtlichen
Versicherungsunternehmens auf Aktiengesellschaften
oder Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
Dieses Gesetz dient, soweit es Regelungen über Umwandlungen unter Beteiligung von Aktiengesellschaften enthält, der Umsetzung folgender Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft:
1.
Artikel 13 der Zweiten Richtlinie (77/91/EWG) des Rates vom 13. Dezember 1976 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Abs. 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (ABl. EG Nr. L 26 S. 1 vom 31. Januar 1977);
2.
Dritte Richtlinie (78/855/EWG) des Rates vom 9. Oktober 1978 gemäß Artikel 54 Abs. 3 Buchstabe g des Vertrages betreffend die Verschmelzung von Aktiengesellschaften (ABl. EG Nr. L 295 S. 36 vom 20. Oktober 1978);
3.
Sechste Richtlinie (82/891/EWG) des Rates vom 17. Dezember 1982 gemäß Artikel 54 Abs. 3 Buchstabe g des Vertrages betreffend die Spaltung von Aktiengesellschaften (ABl. EG Nr. L 378 S. 47 vom 31. Dezember 1982).
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