(Fundstelle: BGBl. I 2011, 1666)
- 1.
Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Anlage ist - –
„PBem“ die Bemessungsleistung nach § 3 Nummer 2a in Kilowatt; im ersten und im zehnten Kalenderjahr der Inanspruchnahme der Flexibilitätsprämie ist die Bemessungsleistung nach § 3 Nummer 2a mit der Maßgabe zu berechnen, dass nur die in den Kalendermonaten der Inanspruchnahme der Flexibilitätsprämie erzeugten Kilowattstunden und nur die vollen Zeitstunden dieser Kalendermonate zu berücksichtigen sind; dies gilt nur für die Zwecke der Berechnung der Höhe der Flexibilitätsprämie, - –
„Pinst“ die installierte Leistung nach § 3 Nummer 6 in Kilowatt, - –
„PZusatz“ die zusätzlich bereitgestellte installierte Leistung für die bedarfsorientierte Erzeugung von Strom in Kilowatt und in dem jeweiligen Kalenderjahr, - –
„fKor“ der Korrekturfaktor für die Auslastung der Anlage, - –
„KK“ die Kapazitätskomponente für die Bereitstellung der zusätzlich installierten Leistung in Euro und Kilowatt, - –
„FP“ die Flexibilitätsprämie nach § 33i in Cent pro Kilowattstunde.
- 2.
Berechnung - 2.1.
Die Höhe der Flexibilitätsprämie nach § 33i („FP“) in Cent pro Kilowattstunde direkt vermarkteten und tatsächlich eingespeisten Stroms wird nach der folgenden Formel berechnet: - 2.2.
„PZusatz“ wird vorbehaltlich einer Rechtsverordnung auf Grund von § 64f Nummer 4 Buchstabe a nach der folgenden Formel berechnet: PZusatz = Pinst – (fKor x PBem) Dabei beträgt „fKor“ vorbehaltlich einer Rechtsverordnung auf Grund von § 64f Nummer 4 Buchstabe a - –
bei Biomethan: 1,6 und - –
bei Biogas, das kein Biomethan ist: 1,1.
Abweichend von Satz 1 wird der Wert „PZusatz“ festgesetzt - –
mit dem Wert Null, wenn die Bemessungsleistung die 0,2fache installierte Leistung unterschreitet, - –
mit dem 0,5-fachen Wert der installierten Leistung „Pinst“, wenn die Berechnung ergibt, dass er größer als der 0,5-fache Wert der installierten Leistung ist.
- 2.3.
„KK“ beträgt vorbehaltlich einer Rechtsverordnung auf Grund von § 64f Nummer 4 Buchstabe b 130 Euro pro Kilowatt.