Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Anforderungen nach § 6 Absatz 5 und § 66 Absatz 1 Nummer 8 an Windenergieanlagen zur Verbesserung der Netzintegration und zur Befeuerung (Systemdienstleistungen) zu regeln. Die Rechtsverordnung nach Satz 1 soll insbesondere folgende Anforderungen enthalten, soweit deren Umsetzung wirtschaftlich zumutbar ist:
- 1.
für Anlagen nach den §§ 29 und 30 Anforderungen - a)
an das Verhalten der Anlagen im Fehlerfall, - b)
an die Spannungshaltung und Blindleistungsbereitstellung, - c)
an die Frequenzhaltung, - d)
an das Nachweisverfahren, - e)
an den Versorgungswiederaufbau und - f)
bei der Erweiterung bestehender Windparks,
- 2.
für Anlagen nach § 66 Absatz 1 Nummer 8 Anforderungen - a)
an das Verhalten der Anlagen im Fehlerfall, - b)
an die Frequenzhaltung, - c)
an das Nachweisverfahren, - d)
an den Versorgungswiederaufbau und - e)
bei der Nachrüstung von Altanlagen in bestehenden Windparks.