(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 56 Abs. 1 Strom oder Gas mehrfach verkauft, anderweitig überlässt an eine dritte Person veräußert, - 2.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 61 Abs. 2 in Verbindung mit § 65 Abs. 1 oder 2 oder § 69 Abs. 7 Satz 1 oder Abs. 8 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes zuwiderhandelt oder - 3.
einer Rechtsverordnung - a)
nach § 64b Nummer 3, - b)
nach § 64d Nummer 1, - c)
nach § 64d Nummer 3 oder 4, - d)
nach § 64e Nummer 2, 3 oder 4
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe c mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zweihunderttausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
- 1.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 die Bundesnetzagentur, - 2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe a die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, - 3.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe b und c das Umweltbundesamt, - 4.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe d die Behörde nach § 64e Nummer 2.