(1) Für Strom aus Anlagen, die Biogas einsetzen, das durch anaerobe Vergärung von Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung gewonnen worden ist, beträgt die Vergütung 25,0 Cent pro Kilowattstunde, wenn
- 1.
die Stromerzeugung am Standort der Biogaserzeugungsanlage erfolgt, - 2.
die installierte Leistung am Standort der Biogaserzeugungsanlage insgesamt höchstens 75 Kilowatt beträgt und - 3.
zur Erzeugung des Biogases in dem jeweiligen Kalenderjahr durchschnittlich ein Anteil von Gülle im Sinne der Nummern 9 und 11 bis 15 der Anlage 3 zur Biomasseverordnung von mindestens 80 Masseprozent eingesetzt wird.
(2) Die Vergütung nach Absatz 1 kann nicht mit einer Vergütung nach § 27 kombiniert werden.
(3) Im Rahmen des § 27b gelten entsprechend
- 1.
die Pflicht zur Nachweisführung, welche Biomasse eingesetzt wird und dass keine anderen Stoffe eingesetzt werden, durch eine Kopie eines Einsatzstoff-Tagebuchs nach § 27 Absatz 5, - 2.
§ 27 Absatz 5 Nummer 3 einschließlich der Nachweisregelung nach Absatz 6 Satz 1 Nummer 4, - 3.
§ 27 Absatz 7 Satz 1 hinsichtlich der Rechtsfolgen bei nicht nachgewiesener Einhaltung der Vergütungsvoraussetzungen des § 27b, - 4.
§ 27 Absatz 8 und - 5.
§ 27 Absatz 1 Satz 2.