(1) Die Höhe der Vergütung für Strom, der in Abhängigkeit von der Bemessungsleistung oder der installierten Leistung der Anlage vergütet wird, bestimmt sich
- 1.
bei den §§ 23 bis 28 jeweils anteilig nach der Bemessungsleistung der Anlage und - 2.
bei dem § 32 jeweils anteilig nach der installierten Leistung der Anlage
(2) In den Vergütungen ist die Umsatzsteuer nicht enthalten.