(1) Netzbetreiber können infolge der Vereinbarung nach § 8 Abs. 3 entstandene Kosten im nachgewiesenen Umfang bei der Ermittlung des Netzentgelts in Ansatz bringen, soweit diese Kosten im Hinblick auf § 1 wirtschaftlich angemessen sind.
(2) Die Kosten unterliegen der Prüfung auf Effizienz durch die Regulierungsbehörde nach Maßgabe der Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes.