Die Beurkundung von Willenserklärungen ist insoweit unwirksam, als diese darauf gerichtet sind,
- 1.
dem Notar, - 2.
seinem Ehegatten oder früheren Ehegatten, - 2a.
seinem Lebenspartner oder früheren Lebenspartner oder - 3.
einer Person, die mit ihm in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist oder war,