(1) Als Zeuge oder zweiter Notar soll bei der Beurkundung nicht zugezogen werden, wer
- 1.
selbst beteiligt ist oder durch einen Beteiligten vertreten wird, - 2.
aus einer zu beurkundenden Willenserklärung einen rechtlichen Vorteil erlangt, - 3.
mit dem Notar verheiratet ist, - 3a.
mit ihm eine Lebenspartnerschaft führt oder - 4.
mit ihm in gerader Linie verwandt ist oder war.
(2) Als Zeuge soll bei der Beurkundung ferner nicht zugezogen werden, wer
- 1.
zu dem Notar in einem ständigen Dienstverhältnis steht, - 2.
minderjährig ist, - 3.
geisteskrank oder geistesschwach ist, - 4.
nicht hinreichend zu hören, zu sprechen oder zu sehen vermag, - 5.
nicht schreiben kann oder - 6.
der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig ist; dies gilt nicht im Falle des § 5 Abs. 2, wenn der Zeuge der Sprache der Niederschrift hinreichend kundig ist.