Viertes Buch - Sonder-, Straf- und Schlußvorschriften
Zweiter Teil - Gerichtliche Auflösung
§ 398 AktG
Eintragung
Die Entscheidungen des Gerichts sind dem Registergericht mitzuteilen. Dieses trägt sie, soweit sie eintragungspflichtige Rechtsverhältnisse betreffen, in das Handelsregister ein.
*Hotline: 1,99 EUR/Mininkl. 19% MwSt aus dem Festnetz der Deutschen Telekom; Mobilfunknetze ggf. abweichend (Betreiber: www.deutsche-anwaltshotline.de)